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   OLG Hamm, 28.04.1978 - 1 Vollz (Ws) 44/77   

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OLG Hamm, 28.04.1978 - 1 Vollz (Ws) 44/77 (https://dejure.org/1978,11269)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.04.1978 - 1 Vollz (Ws) 44/77 (https://dejure.org/1978,11269)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. April 1978 - 1 Vollz (Ws) 44/77 (https://dejure.org/1978,11269)
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Frankfurt, 12.01.1983 - 3 Ws 857/82
    Ein Recht zur Aufnahme einer bestimmten Behandlungsmaßnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt steht dem Gefangenen dagegen nicht zu (vgl. OLG Hamm v. 28.4.79 - 1 Vollz (Ws) 44/77 und in ZfStrVo 1979, 63).
  • OLG München, 30.07.2008 - 4 Ws 73/08

    Strafvollzug: Anspruch auf Aushändigung einer Abschrift des Vollzugsplans

    Während das OLG Hamm (Beschluss vom 28.4.1978 - 1 Vollz (WS) 44/77; NStZ 1985, 47) unter Hinweis auf das OLG Nürnberg (ZfStrVo 1982, 308) und das OLG Karlsruhe (ZfStrVo 1980, 184) einen Anspruch auf Aushändigung ablehnen, hat das Oberlandesgericht Celle einen solchen Anspruch bejaht (NStZ 1982, 136).
  • OLG Hamm, 13.08.1984 - 1 Vollz (Ws) 79/84
    Erst aufgrund der gemäß § 6 StVollzG durchgeführten Behandlungsuntersuchung wird der Vollzugsplan erstellt (§ 7 Abs. 1 ), dessen Mindestinhalt durch § 7 Abs. 2 StVollzG vorgeschrieben ist, und auf dessen Aufstellung, schriftliche Festlegung und Überprüfung, nicht aber auf dessen schriftlicher Aushändigung der Gefangene einen Anspruch hat (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 28.04.1978, 1 Vollz (Ws) 44/77; OLG Nürnberg, Beschl. v. 05.04.1982 - Ws 208/82 in ZfStrVo 1982, 308; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.02.1980 - 3 Ws 318/79 in ZfStrVo 1980, 184).
  • KG, 29.03.1984 - 5 Ws 492/83
    Welche konkrete Angaben für die Vollzugslockerungen über eine solche Erklärung, wie sie hier vorliegt, hinaus gemacht werden können und müssen, insbesondere wann etwa oder von welchem Vollzugsabschnitt an Lockerungen des Vollzugs nach §§ 11 ,13 StVollzG nach der Vorstellung der Vollzugsbehörde in Betracht kommen können (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 28.4.1978 - 1 Vollz(Ws) 44/77 - S.7 = ZfStrVo 1979, 63 (Ls); Calliess/Müller-Dietz a.a.O., § 7 Rdn. 1, 2), hängt bei einem erheblich vorbestraften Gefangenen, bei dem neben einer erneut zu vollziehenden hohen Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, ganz wesentlich davon ab, wann Erkenntnisse vorliegen, daß sich die Gefahr, der Gefangene werde Vollzugslockerungen zu weiteren erheblichen (einschlägigen) strafbaren Handlungen mißbrauchen, vermindert hat.
  • OLG Hamm, 23.12.1982 - 7 Vollz (Ws) 137/82
    Diese wird erst durch die Erstellung des Vollzugsplans (§ 7 StVollzG ) erzielt, der damit, jedenfalls soweit er konkrete Regelungen enthält, einer gerichtlichen Nachprüfung nach den §§ 109ff. StVollzG unterliegt (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 28.4.1978 - 1 Vollz (Ws) 44/77 - KG Beschluß vom 8.6.1982 - 2 Ws 691 82 -).
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